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Wichtige Informationen zur Biozidrechts-Verordnung und dem Erwerb von Antifouling ab 2025

Wichtige Informationen zur Biozidrechts-Verordnung und dem Erwerb von Antifouling ab 2025

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung kurz ChemBiozidDV, regelt den Einsatz von biozidhaltigen Produkten in Deutschland und das auch im Bereich des Wassersports. Antifoulings, die als Schutzschicht gegen Bewuchs auf den Rümpfen von Segelschiffen und Motorbooten eingesetzt werden, fallen so beispielsweise unter diese Verordnung. Denn Antifouling-Produkte enthalten Wirkstoffe, die das Anhaften von Algen, Muscheln und anderen Organismen verhindern und somit die Leistung und Lebensdauer der Boote verbessern. Und jeder der ein Boot sein Eigen nennt, nutzt üblicherweise heute ein Biozid haltiges Produkt.

Ab dem Jahr 2025 wird der Zugang zu biozidhaltigen Antifouling-Produkten für Kunden erheblich eingeschränkt. Käufer haben keinen direkten Zugriff mehr auf diese Produkte und müssen sich zwingend von fachkundigem Personal beraten lassen.

Wesentliche Punkte der Regelung:
– Kunden dürfen Antifoulings nur erwerben, wenn sie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese sollen eine sichere, umweltfreundliche Anwendung gewährleisten. Ein Beispiel für einen geeigneten Nachweis ist der Sportbootführerschein. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen erfolgt gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1.
– Vor dem Verkauf muss ein sogenanntes „Abgabegespräch“ durchgeführt werden (§11 Abs. 2 Nr. 2). Dabei informiert das sachkundige Personal den Käufer umfassend zu:
– den Umweltauswirkungen und möglichen Alternativen,
– der richtigen und sicheren Anwendung des Produkts,
– Vorsichtsmaßnahmen zur Risikominimierung,
– sowie zur sicheren Lagerung und fachgerechten Entsorgung.

Diese Vorschriften gelten sowohl für den stationären Handel als auch für den Online-Verkauf. Letzterer erfordert eine Beratung per Telefon oder Videoübertragung.

 

Selbstbedienungsverbot im Handel
Laut §10 der Verordnung dürfen biozidhaltige Antifouling-Produkte nicht frei zugänglich im Geschäft platziert werden. Sie müssen sicher verschlossen und nur durch geschultes Personal herausgegeben werden.

Betroffene Produkte
Die Regelungen betreffen vor allem Antifoulings mit biozidhaltigen Wirkstoffen wie:
– Kupfer und kupferbasierte Verbindungen (z.B. Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Kupferflocken),
– Isothiazolinon (DCOIT),
– Dichlofluanid, Tolylfluanid, Tralopyril und Zineb.

Pflichten für das Verkaufspersonal
Die Abgabe der Produkte darf ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen (§13). Hierfür müssen Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung abgelegt haben.

Ziel der neuen Verordnung
Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Käufer biozidhaltige Antifouling-Produkte verantwortungsvoll und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben anwenden. Damit wird ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet und die Risiken für Gewässer sowie deren Ökosysteme reduziert.

 

Weiterführende Informationen der Bundesregierung sind hier verfügbar: Zur Verordnung.