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Neue Vorgaben zur gewerblichen Nutzung von Sportbootführerscheinen
Seit dem 18. Januar 2022 gelten mit der Einführung der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) neue Bestimmungen für den Einsatz von Sportbootführerscheinen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken. Diese Änderungen umfassen auch die Einführung des sogenannten Kleinschifferzeugnisses.
Bisherige Regelung bis zum 18. Januar 2022
Vor Inkrafttreten der neuen Verordnung durften Inhaber eines Sportbootführerscheins (See oder Binnen) sowohl Sportboote gemäß der Sportbootführerscheinverordnung als auch andere Wasserfahrzeuge mit einer Länge von bis zu 20 Metern steuern. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Fahrzeuge privat oder gewerblich genutzt wurden.
Übergangsregelung bis zum 17. Januar 2027
Mit der Änderung der BinSchPersV gelten nun folgende Vorschriften für die Nutzung von Sportbootführerscheinen:
- Grundsatz: Der Sportbootführerschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung und darf nur für private oder freizeitbezogene Zwecke verwendet werden. Gewerbliche oder berufliche Einsätze sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Übergangszeitraum: Bis zum 17. Januar 2027 ist es jedoch weiterhin erlaubt, Fahrzeuge unter 20 Metern Länge für gewerbliche, dienstliche oder berufliche Zwecke mit einem Sportbootführerschein zu führen.
Ausnahmen von der Übergangsregelung
Einige Fahrzeugtypen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen. Dazu zählen laut § 130 Abs. 2 BinSchPersV unter anderem:
- Fahrgastschiffe und Fahrgastboote,
- Schub- und Schleppboote,
- Fähren.
Die bisherige Rechtsgrundlage für diese Regelungen war § 7 Abs. 4 der Binnenschifferpatentverordnung.
Ausstellung von Kleinschifferzeugnissen
Bis zum 17. Januar 2027 können Kleinschifferzeugnisse noch ohne weitere Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn ein Sportboot gewerblich oder beruflich genutzt wird.
Änderungen ab Januar 2027
Ab dem 18. Januar 2027 dürfen mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden. Für gewerbliche Zwecke oder wenn Fahrzeuge nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden, ist ein Schiffsführungszeugnis gemäß der neuen BinSchPersV erforderlich. Für Fahrzeuge bis 20 Meter Länge bleibt das Kleinschifferzeugnis ausreichend.
Die Prüfung für den Erwerb eines Kleinschifferzeugnisses umfasst eine theoretische Multiple-Choice-Prüfung mit Fragen zu:
- Navigation und Verkehrsvorschriften,
- Betrieb des Fahrzeugs,
- Wartung und Instandhaltung,
- Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz.
Ab dem 18. Januar 2027 ist die Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses allein auf Grundlage eines Sportbootführerscheins nicht mehr möglich.
Was sind gewerbliche Tätigkeiten?
Zunächst wird die Tätigkeit einer einzelnen Person, die als Schiffsführung tätig ist, betrachtet. Die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit ist dabei nicht maßgeblich.
Als gewerblich gelten alle Tätigkeiten, die ein finanzielles Interesse verfolgen und entweder haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden oder für die ein Gewerbe angemeldet wurde. Die Zahlung eines Entgelts für die Schiffsführung ist ein starkes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit.
Beispielhafte Tätigkeiten, für die ein Sportbootführerschein künftig nicht mehr ausreicht:
- Führen von Einsatzbooten durch Behörden oder private Rettungsdienste
- Führen von Sportbooten als Fahrschullehrkraft
- Vorführfahrten und Werftfahrten
- Binnenfischerei, die nicht nur der Freizeitbeschäftigung dient
Weitere Informationen zur Beantragung eines Kleinschifferzeugnisses finden Sie unter: www.elwis.de